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Geschäftsbedingungen

A. Geltungsbereich - Vertragsabschluß

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer
    Geschäftsbedingungen: Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen
    abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hatten
    ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch
    dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen
    abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung an den
    Besteller vorbehaltlos ausführen.
  2. Mit der Auftragsbestätigung, spätestens mit der vorbehaltlosen Entgegennahme
    unserer Lieferungen und Leistungen, gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.
  3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von
    § 310 Abs. 1 BGB.
  4. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
    Besteller.
  5. Unser Angebot ist freibleibend.

B. Preise - Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich, falls keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden,
    ab Münsingen ausschließlich Verpackung zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Zugang
    zur Zahlung fällig; wir sind berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 6% p.a. zu fordern.
    Der Kunde kommt nach den gesetzlichen Regelungen (§ 286 BGB) in Verzug, und zwar
    spätestens, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zahlung der Rechnung
    oder Zahlungsaufforderung leistet. Zahlt der Kunde innerhalb von acht Tagen nach
    Rechnungsdatum, so ist er zum Abzug eines Skontos von 2% berechtigt.
  3. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Hierdurch entstehende
    Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
  4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen nicht rechtskräftig
    festgesteller oder von uns bestrittener Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
  5. Warenlieferungen an Kunden, mit denen keine laufenden Geschäftsbeziehungen
    bestehen, können per Nachnahme oder per Vorauskasse erfolgen.
  6. Wenn Umstände eintreten oder bekanntwerden, die zu begründeten Zweifeln an der
    Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Bestellers Anlaß geben, sind wir berechtigt,
    die noch nicht ausgeführten Aufträge des Bestellers nur gegen Vorauskasse oder
    Sicherheitsleistung in Form einer unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen
    Bankbürgschaft auszuführen. Dies gilt insbesondere, wenn unser Kreditversicherer
    einen Einschluß des Auftrags ganz oder teilweise ablehnt. Unter den gleichen Voraussetzungen
    werden unsere Zahlungsansprüche gegen den Besteller für schon ausgeführte
    Geschäfte sofort zur Zahlung fällig. Ist der Besteller im Falle des Satzes 1 trotz
    Aufforderung nicht bereit oder in der Lage, Vorauskasse oder eine Sicherheit zu leisten,
    sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  7. Wir können die Rechte aus Ziff. 6 auch dann geltend machen, wenn unser
    Kreditversicherer den Einschluß des Auftrags wegen Überschreitung des Kreditlimits
    des Bestellers ablehnt.

C. Lieferfristen

  1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der völligen Auftragsklarstellung bzw. mit dem
    Eingang der genehmigten Verlegepläne. Die Lieferfrist gilt mit Versendung der Ware
    bzw. Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
  2. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist die Schadensersatzpflicht
    im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  3. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene
    Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser
    Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen
    Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu,
    wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die
    Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.
  4. Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. 2 und Ziff. 3 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches
    Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen
    des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, daß sein Interesse an der
    Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  5. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
    Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
  6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten,
    so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
    Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen
    Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf
    den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

D. Versand - Gefahrenübergang

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, ist Lieferung „ab Werk“
    vereinbart.
  2. Die Wahl des Versandweges und der Versandmittel erfolgt mangels besonderer
    Vorschrift nach bestem Ermessen ohne Haftung für billigste Verfrachtung.

E. Mängelhaftung

  1. Der Besteller hat unsere Ware unverzüglich sorgfältig zu untersuchen. Erkennbare
    Mängel müssen vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch acht Tage nach Eingang
    der Ware schriftlich gerügt werden.
  2. Soweit die Mängelrüge berechtigt ist, verpflichten wir uns, nach unserer Wahl nachzubessern
    oder erneut zu liefern.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt
    oder Minderung zu verlangen.
  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche
    geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich
    von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
    Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung
    auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche
    Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf
    den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung
    zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Ziff. 4 auf Ersatz des vorhersehbaren,
    typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
    Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
    Produkthaftungsgesetz.
  8. Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
  9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang;
    die Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt unberührt.
  10. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt
    unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

F. Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in E. Mängelhaftung vorgesehen,
    ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.
    Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden
    bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer
    Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt
    ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung
    unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

G. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen
    aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten
    des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen
    Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der
    Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der
    Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
    des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
  2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich
    schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
    Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
    Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu ersetzen, haftet der Besteller für den uns
    entstandenen Ausfall.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen;
    er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages
    (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen
    Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder
    nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der
    Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst
    einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht
    einzuziehen, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
    Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag
    auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
    Ist aber dies der Fall, hat der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren
    Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die
    dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
    mitzuteilen.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns
    vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
    so erhalten wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
    der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für
    die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter
    Vorbehalt gelieferte Ware.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
    insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernden
    Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
    obliegt uns.

H. Anzuwendendes Recht - Gerichtsstand - Erfüllungsort

  1. Alle Verträge unterliegen deutschem Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  2. Gerichtsstand ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an
    seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Firmensitz
    Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung.

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