Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer
Geschäftsbedingungen: Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hatten
ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch
dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen
abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung an den
Besteller vorbehaltlos ausführen.
Mit der Auftragsbestätigung, spätestens mit der vorbehaltlosen Entgegennahme
unserer Lieferungen und Leistungen, gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von
§ 310 Abs. 1 BGB.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
Besteller.
Unser Angebot ist freibleibend.
B. Preise - Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich, falls keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden,
ab Münsingen ausschließlich Verpackung zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Zugang
zur Zahlung fällig; wir sind berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 6% p.a. zu fordern.
Der Kunde kommt nach den gesetzlichen Regelungen (§ 286 BGB) in Verzug, und zwar
spätestens, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zahlung der Rechnung
oder Zahlungsaufforderung leistet. Zahlt der Kunde innerhalb von acht Tagen nach
Rechnungsdatum, so ist er zum Abzug eines Skontos von 2% berechtigt.
Die Annahme von Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Hierdurch entstehende
Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen nicht rechtskräftig
festgesteller oder von uns bestrittener Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
Warenlieferungen an Kunden, mit denen keine laufenden Geschäftsbeziehungen
bestehen, können per Nachnahme oder per Vorauskasse erfolgen.
Wenn Umstände eintreten oder bekanntwerden, die zu begründeten Zweifeln an der
Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Bestellers Anlaß geben, sind wir berechtigt,
die noch nicht ausgeführten Aufträge des Bestellers nur gegen Vorauskasse oder
Sicherheitsleistung in Form einer unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen
Bankbürgschaft auszuführen. Dies gilt insbesondere, wenn unser Kreditversicherer
einen Einschluß des Auftrags ganz oder teilweise ablehnt. Unter den gleichen Voraussetzungen
werden unsere Zahlungsansprüche gegen den Besteller für schon ausgeführte
Geschäfte sofort zur Zahlung fällig. Ist der Besteller im Falle des Satzes 1 trotz
Aufforderung nicht bereit oder in der Lage, Vorauskasse oder eine Sicherheit zu leisten,
sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Wir können die Rechte aus Ziff. 6 auch dann geltend machen, wenn unser
Kreditversicherer den Einschluß des Auftrags wegen Überschreitung des Kreditlimits
des Bestellers ablehnt.
C. Lieferfristen
Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der völligen Auftragsklarstellung bzw. mit dem
Eingang der genehmigten Verlegepläne. Die Lieferfrist gilt mit Versendung der Ware
bzw. Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist die Schadensersatzpflicht
im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene
Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser
Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu,
wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die
Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.
Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. 2 und Ziff. 3 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches
Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen
des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, daß sein Interesse an der
Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf
den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
D. Versand - Gefahrenübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, ist Lieferung „ab Werk“
vereinbart.
Die Wahl des Versandweges und der Versandmittel erfolgt mangels besonderer
Vorschrift nach bestem Ermessen ohne Haftung für billigste Verfrachtung.
E. Mängelhaftung
Der Besteller hat unsere Ware unverzüglich sorgfältig zu untersuchen. Erkennbare
Mängel müssen vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch acht Tage nach Eingang
der Ware schriftlich gerügt werden.
Soweit die Mängelrüge berechtigt ist, verpflichten wir uns, nach unserer Wahl nachzubessern
oder erneut zu liefern.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt
oder Minderung zu verlangen.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung
zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Ziff. 4 auf Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang;
die Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt unberührt.
Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt
unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
F. Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in E. Mängelhaftung vorgesehen,
ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden
bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer
Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
G. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen
Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der
Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der
Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu ersetzen, haftet der Besteller für den uns
entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen;
er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages
(einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen
Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder
nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der
Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst
einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist aber dies der Fall, hat der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die
dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitzuteilen.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns
vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erhalten wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für
die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter
Vorbehalt gelieferte Ware.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt uns.
H. Anzuwendendes Recht - Gerichtsstand - Erfüllungsort
Alle Verträge unterliegen deutschem Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Gerichtsstand ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an
seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Firmensitz
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung.