Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Geltungsbereich – Vertragsabschluss

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Geschäftsbedingungen: Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
  3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
  4. Unsere Angebote, Kostenvoranschläge, technische Zeichnungen und technische Beschreibungen sind freibleibend und unverbindlich. Sie sind lediglich Aufforderungen an den Besteller, seinerseits ein Angebot abzugeben.
  5. Unsere Auftragsbestätigung gibt den Inhalt des Vertrages und den jeweiligen Leistungsumfang wieder.

B. Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich, falls keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, ab Münsingen ausschließlich Verpackung zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Zugang zur Zahlung fällig, Der Besteller kommt nach den gesetzlichen Regelungen (§ 286 BGB) in Verzug und zwar spätestens, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder Zahlungsaufstellung leistet. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  3. Der Besteller kann gegen unsere Ansprüche nur mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis oder nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Recht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  4. Warenlieferungen an Besteller, mit denen keine laufenden Geschäftsbeziehungen bestehen, können per Nachnahme oder per Vorauskasse erfolgen.
  5. Wenn Umstände eintreten oder bekanntwerden, die zu begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Bestellers Anlass geben, sind wir berechtigt, die noch nicht ausgeführten Aufträge des Bestellers nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung in Form einer unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bankbürgschaft auszuführen. Dies gilt insbesondere, wenn unser Kreditversicherer einen Einschluss des Auftrags ganz oder teilweise ablehnt. Unter den gleichen Voraussetzungen werden unsere Zahlungsansprüche gegen den Besteller für schon ausgeführte Geschäfte sofort zur Zahlung fällig. Ist der Besteller im Falle des Satzes 1 trotz Aufforderung nicht bereit oder in der Lage, Vorauskasse oder eine Sicherheit zu leisten, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  6. Wir können die Rechte aus Ziff. 5 auch dann geltend machen, wenn unser Kreditversicherer den Einschluss des Auftrags wegen Überschreitung des Kreditlimits des Bestellers ablehnt.
  7. Wir übermitteln im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung und die Durchführung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten an die CRIF Bürgel Ressmann Ulm GmbH & Co. KG, Bleichstr. 30, 89077 Ulm sowie die CRIF GmbH, Leopoldstraße 244, 80807 München. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlung sind Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b und Buchstabe f der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Der Datenaustausch mit der CRIF Bürgel Ressmann Ulm GmbH & Co. KG und der CRIF GmbH dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen (§§ 505a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die CRIF GmbH verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittländer erfolgt gemäß Art. 44 ff. DSGVO. Nähere Informationen zur Tätigkeit der CRIF GmbH können deren Informationsblatt entnommen oder online unter www.crif.de/datenschutz eingesehen werden.

C. Lieferfristen

  1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der völligen Auftragsklarstellung bzw. mit dem Eingang der genehmigten Verlegepläne oder Werkstattzeichnungen. Die Lieferfrist gilt mit Versendung der Ware bzw. Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
  2. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist die Schadensersatzpflicht im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  3. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
  4. Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. 2 und Ziff. 3 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  5. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
  6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

D. Versand – Gefahrenübergang

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
  2. Die Wahl des Versandweges und der Versandmittel erfolgt mangels besonderer Vorschrift nach bestem Ermessen ohne Haftung für billigste Verfrachtung.

E. Mängelhaftung

  1. Der Besteller hat unsere Ware unverzüglich sorgfältig zu untersuchen. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobligenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit die Mängelrüge berechtigt ist, verpflichten wir uns, nach unserer Wahl nachzubessern oder erneut zu liefern.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Ziff. 4 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
  9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit es sich um Lieferungen einer Sache handelt, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den jeweiligen Mangel des Bauwerks verursacht hat.
  10. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den § 455 b BGB bleibt unberührt.

F. Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in E. Mängelhaftung vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

G. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer zur Leistung gesetzten angemessenen Frist die Kaufsache zurückzunehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag, es sei denn, wir hätten den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt. Die Möglichkeit, nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten, bleibt von unserem Herausgabeverlangen unberührt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt ebenfalls kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  4. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte ist dem Besteller untersagt.
  5. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt sicherungshalber alle seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung erfolgt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die Abtretung gilt bis zur Höhe des Betrages, welcher dem Besteller in Rechnung gestellten Preis der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) entspricht. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  7. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  8. Falls der realisierbare Wert aller uns zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, geben wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte in der übersteigenden Höhe frei. Die Wahl zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zur Freigabe steht uns frei.

H. Anzuwendendes Recht – Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Alle Verträge unterliegen deutschem Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  2. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.